Markenschutz hat in der Regel unter anderem zum Inhalt, dass der Inhaber der Markenrechte anderen Unternehmen verbieten lassen kann, die Marke zur Bezeichnung entsprechender Produkte zu verwenden. Nun kommt es aber häufig vor, dass fremde Unternehmen Zubehör oder Ersatzteile für bestimmte Markenprodukte herstellen. Um den Kunden hinreichend zu informieren, ist es in solchen Fällen natürlich notwendig, in irgendeiner Weise das Markenprodukt zu benennen, für welches das Ersatzteil angeboten wird.
Marktverwirrung durch Anpreisung von Ersatzscherköpfen für Philips-Rasierer?
In einem jetzt vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall ging es um Ersatzscherköpfe eines chinesischen Herstellers für die bekannten Philips-Rasierer. Das chinesische Unternehmen hatte im Rahmen der Darstellung seiner Produkte konkret auf den Verwendungszweck hingewiesen, indem es sie mit „Ersatzkopf für Philips RQ11“ bezeichnete. Hiergegen wandte sich die deutsche Tochtergesellschaft des Philips-Konzerns. Gerade die Benutzung des Markennamens im Zusammenhang mit der Bezeichnung des konkreten Rasierer-Modells verletze die Markenrechte von Philips.
Notwendigkeit der Verwendung des Markennamens bei Angebot von Zubehör
Bereits das Landgericht Frankfurt hatte den Antrag der Philips-Tochter auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Entscheidung bestätigt. Hauptgrund ist natürlich, dass es für einen Vertrieb der entsprechenden Ersatzteile zwingend notwendig ist, den Kunden über die konkreten Verwendungsmöglichkeiten aufzuklären. Dies jedoch ist nur möglich, wenn dabei auch die Bezeichnung der konkreten Markenprodukte erlaubt ist.
Das Gericht hat in seiner Begründung einen Rahmen gesteckt, innerhalb dessen Fremdfirmen Markennamen anderer Unternehmen bei der Bezeichnung von Zubehör- und Ersatzteilen verwenden dürfen. All dies müsse geschehen gemäß den „anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel“, wie es das Gericht unter Verweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausdrückt.
Die „anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel“
Die „anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel“ seien dann eingehalten, wenn drei Voraussetzungen geben seien. Der Drittanbieter dürfe nicht in unlauterer Weise zum eigenen Vorteil den guten Ruf der benutzten Marke ausnutzen, er dürfe die Marke nicht in irgendeiner Weise herabsetzen oder schlechtmachen. Und schließlich dürfe er durch die Art der Anpreisung seiner Ersatzteile nicht zur Verwirrung beim durchschnittlichen Kunden beitragen hinsichtlich der Herkunft der Ersatzteile einerseits und des Markenprodukts andererseits.
Da sich das chinesische Unternehmen an diese Rahmenbedingungen gehalten habe, sei auch kein Verstoß gegen die Markenrechte von Philips erkennbar.
Markenschutz darf den Markt und den Wettbewerb nicht behindern
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass einerseits große Vorsicht geboten ist bei der Verwendung fremder Marken, und sei es nur zu Informationszwecken. Andererseits aber zeigt die Entscheidung aber auch, dass Markenschutz nicht so weit gehen kann, dass normales Marketing, normaler Vertrieb, und normale Kundeninformation nicht mehr möglich wären.
OLG Frankfurt am Main, Az. 6 W 28/22, Beschluss vom 03.05.2022