Vieles fällt in die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer. Vieles können sie beschließen, vieles können Sie ablehnen. Immer wieder aber gibt es auch Dinge, die nur auf eine Art und Weise entschieden werden können, weil die Alternativentscheidung ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen würde.

Notwendige Instandsetzung

Der Bundesgerichtshof hat jetzt erneut bekräftigt, dass ein einzelner Wohnungseigentümer durchaus einen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer haben kann, dass sie einer dringend notwendigen Instandsetzungsmaßnahme, das Gemeinschaftseigentum betreffend, zustimmen müssen.

In dem zu Grunde liegenden Fall wollte die Mehrheit der Wohnungseigentümer einer Instandsetzungsmaßnahme deshalb nicht zustimmen, weil es sich bei dem betroffenen Projekt zwar um Gemeinschaftseigentum handelte, dieses jedoch nur einen einzelnen Wohnungseigentümer direkt betraf.

Dieser einzelne Wohnungseigentümer hat daraufhin Klage auf Zustimmung erhoben.

Wohnungseigentümergemeinschaft als Schicksalsgemeinschaft

Der Bundesgerichtshof gestand zwar zu, dass im Rahmen einer solchen Entscheidung durchaus auch Argumente wie die finanzielle Leistungsfähigkeit und das Gebot der Wirtschaftlichkeit berücksichtigt werden müssen.

Wenn jedoch eine Maßnahme eindeutig zur Erhaltung des Gebäudes oder auch nur zur Sicherstellung der bleibenden Nutzbarkeit einer einzelnen Wohnungseigentumseinheit erforderlich sei, könne sich kein anderer Wohnungseigentümer auf mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit berufen. Denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei auch eine besondere Art der Schicksalsgemeinschaft, bei der jeder Wohnungseigentümer in zwingenden Situationen Geld zu haben habe.

Erhalt des einzelnen Wohnungseigentums bedarf ggf. der Mitwirkung der Gemeinschaft

Die übrigen Wohnungseigentümer wurden daher verpflichtet, einem Beschluss über die dringend notwendige Sanierung des Kellers, soweit er Gemeinschaftseigentum betraf, zuzustimmen, so dass der andere Wohnungseigentümer, der seine Eigentumseinheit im Keller hatte, möglicherweise zukünftig seine Einheit doch weiterhin vernünftig nutzen können wird.

BGH, Az. V ZR 9/14, Urteil vom 17.10.2014

Unser Ziel ist es, Menschen bestmöglich zu helfen. Das ist der Grundsatz für jeden unserer Fälle und die Basis für Erfolg. Kontaktieren Sie uns noch heute.