Ein Reiseveranstalter und ein Reisevermittler stritten um die Zahlung einer Provision für eine Bahnpauschalreise in die Schweiz. Der Reiseveranstalter hatte in sämtlichen Unterlagen sowohl gegenüber dem Reisevermittler als auch gegenüber den Reisenden unmissverständlich deutlich gemacht, dass die Reise nur bei Erreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 180 stattfinden würde.

Die Mindestteilnehmerzahl wurde nicht erreicht, die Reise wurde abgesagt. Der Reisevermittler jedoch wollte dennoch seine Handelsvertreterprovision für die erfolgreiche Vermittlung von 15 Reiseverträgen haben.

Grundsätzlich ist es so, dass die Provision für einen Handelsvertreter entfällt, wenn das betreffende Geschäft letztendlich doch nicht durchgeführt wird, und wenn dies nicht auf einem Verschulden des Unternehmers beruht. In dem vorliegenden Fall war der Handelsvertreter, hier also der Reisevermittler, der Ansicht, der Reiseveranstalter trage die Verantwortung für die Nichtdurchführung der Reise. Schließlich habe er die Reise abgesagt. Und schließlich stehe es in seinem Ermessen, die Reise wegen geringer Teilnehmerzahl durchzuführen oder abzusagen.

Der Bundesgerichtshof jedoch hat dem Reisevermittler die Provision in diesem Fall versagt. Die Absage der Reise sei nicht dem Reiseveranstalter zuzurechnen. Zwar habe der Reiseveranstalter die Reise abgesagt, jedoch nicht aufgrund eigenen Verschuldens, sondern lediglich aufgrund des Eintritts genau diejenige Bedingung, die von Anfang an feststand. Von Anfang an sei Gegenstand der Vermittlung eine Reise gewesen, die als solche nur im Falle der Teilnahme von mindestens 180 Personen stattfinden würde. Daher habe der Reiseveranstalter die Reise auch nicht in zurechenbarer Weise abgesagt, sondern es sei lediglich vereinbarungsgemäß zur Absage gekommen, weil die Reise nicht so wie geplant durchgeführt werden konnte. Die mangelnde Teilnehmerzahl selbst sei sowieso nicht dem Reiseveranstalter zuzurechnen.

Anders hätte der Fall gelegen, wenn sich der Reiseveranstalter erst nachträglich aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen zu einer Absage entschlossen hätte, ohne dass diesbezüglich vorher bereits Klarheit bestanden hätte.

BGH, Az. VII ZR 168/13, Urteil vom 23.01.2014

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