Ein Dauerbrenner im Franchiserecht ist die Thematik um ein etwaig einzuräumendes Widerrufsrecht und die korrekte und rechtssichere Widerrufsbelehrung.
Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Franchisegeber seinen Franchisenehmern ein Widerrufsrecht einräumen. Dies hängt zum einen davon ab, ob der Franchisenehmer bei Unterzeichnung des Franchisevertrages noch Existenzgründer ist, und wie hoch seine verbindlichen Investitionen aufgrund des Franchisevertrages sind.
Da diesbezüglich viel Unsicherheit, auch bei Gerichten, herrscht, ist es mittlerweile allgemein üblich, dass bei fast sämtlichen Franchiseverträgen sicherheitshalber ein Widerrufsrecht eingeräumt wird.
Dies wäre auch kein großes Problem, wenn dann nach zwei Wochen nach Ablauf der Widerrufsfrist Klarheit bestünde bezüglich des abgeschlossenen Vertragsverhältnisses. Die zweiwöchige Widerrufsfrist beginnt jedoch nur dann zu laufen, wenn über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Zu diesem Thema gibt es unzählige Urteile und zahlreiche verschiedene Rechtsauffassungen. Zudem hat sich die Rechtslage aufgrund verschiedener Verordnungen und Gesetze in den vergangenen 20 Jahren zahlreiche Male geändert.
Nunmehr kommt es ab dem 13. Juni zu einer Gesetzesänderung, die aufgrund einer EU-Vorgabe notwendig wurde. Es gibt nunmehr eine eindeutig verbindliche Widerrufsbelehrung, die Gesetzeskraft genießt, und daher von den Gerichten nicht angegriffen werden kann.
Noch viel wichtiger aber ist eine Neuerung, die dafür sorgt, dass Franchisenehmer eine falsche Widerrufsbelehrung nicht nach vielen Jahren noch dafür nutzen können, aus einem Vertrag herauszukommen.
Zukünftig ist es so, dass das Widerrufsrecht auch dann, wenn die Widerrufsbelehrung falsch sein sollte, nach spätestens einem Jahr und zwei Wochen endgültig verwirkt ist. Eine falsche Widerrufsbelehrung taugt daher zukünftig nicht mehr zu einem außerplanmäßigen Ausstieg aus dem Franchiseverhältnis nach mehreren Jahren.