Bei Kauf-bzw. Lieferverträgen im Handelsrecht gelten gegenüber dem normalen BGB-Kaufrecht einige Besonderheiten. Voraussetzung ist immer, dass beide Vertragspartner Kaufleute sind. Ganz entscheidend ist die handelsrechtliche Rügeobliegenheit des Käufers gemäß § 377 HGB. Untersucht er nicht sofort nach Erhalt seiner Ware diese nach Mängeln und rügt er die Mängel nicht umgehend, so verliert er die meisten seiner Gewährleistungsrechte.
Zu Problemen kommt es dann, wenn der Käufer lediglich ein Zwischenhändler ist, und die entsprechenden Produkte unmittelbar an seiner eigenen Abnehmer liefern lässt. Dann nämlich bekommt er die Ware selbst nie zu Gesicht, kann sie nicht untersuchen, und kommt auch gar nicht in die Lage, etwaige Mängel rügen zu können.
Übertragung von Untersuchungspflichten auf Endabnehmer
Daher ist es von der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Käufer die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten seinem eigenen Abnehmer übertragen darf.
Problematisch wird es allerdings dann, wenn der eigene Abnehmer die Mängel erst sehr spät entdeckt, so dass der ursprüngliche Käufer gegenüber dem Hersteller nicht mehr rechtzeitig rügen kann. Oft berufen sich Käufer dann darauf, dass schließlich die eigenen Abnehmer erst so spät gerügt hätten, und dass sie daher kein Verschulden treffe.
Keine Berufung auf verspätete Rüge des Endabnehmers möglich
Mit dieser Entschuldigung jedoch kommen Käufer in der Regel nicht durch. Dies hat jetzt auch das Oberlandesgericht Köln wieder bestätigt in einem Fall der Lieferung von speziell für den Endabnehmer gefertigten Türen. Auch in diesem Fall hat erst der Endabnehmer nach einiger Zeit die Mängel bemerkt, so dass der Zwischenhändler die Mängel auch erst verspätet rügen konnte.
Wenn Verbraucher nicht rügen müssen, muss dies der Zwischenhändler dennoch
Das Gericht hat klar und eindeutig die bereits bestehende Rechtsprechung bestätigt, dass es insoweit das Risiko des Zwischenhändlers sei, wenn er seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten weitergebe. Er selbst müsse dafür sorgen, dass sein Vertragspartner die entsprechenden Untersuchungen rechtzeitig vornehme, so dass auch der Zwischenhändler rechtzeitig die Mängel beim Hersteller rügen könne. Weiter hat das Gericht klargestellt, dass es dabei auch nicht darauf ankomme, ob der Endabnehmer selbst ein Kaufmann oder nur ein Verbraucher sei, der sich möglicherweise gegen solcherlei Untersuchungspflichten mit der Berufung auf unwirksame Vertragsklauseln wehren könne.
Saubere Vertragsgestaltung und genaue Haftungsregelungen bei Lieferketten
Der Fall macht erneut deutlich, wie wichtig es bei der Etablierung mehrgliedriger Handelsketten ist, die unterschiedlichen Vertragsverhältnisse genau aufeinander abzustimmen.
OLG Köln, Az. 11 U 183/14, Beschluss vom 13.04.2015