Zum Schutz des Rechtsverkehrs, also zum Schutz von Kunden, Geschäftspartnern und anderen Gläubigern, werden Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen. Es gibt bestimmte Informationen, die dort eingetragen werden müssen, andere können eingetragen werden. Bei einer GmbH ist auch der Gesellschaftsvertrag – die Satzung – Gegenstand der Eintragung in das Handelsregister. Da bei einer GmbH die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, besteht naheliegender Weise ein Interesse der Öffentlichkeit daran, wie groß dieses Gesellschaftsvermögen und damit wie kreditwürdig die Gesellschaft ist.

Gründungsaufwand als Satzungsbestandteil

Daher muss eine GmbH immer mit einem so genannten Stammkapital von mindestens 25.000 € ausgestattet werden. Dieses ist bei der Gründung mindestens zur Hälfte auch einzuzahlen und muss nachgewiesen werden. Da gerade in der Gründungsphase einer GmbH viele Kosten für die eigentliche Gründung entstehen – Notarkosten, Auslagen der Gründer, Registerkosten usw. – ist es wichtig zu wissen, um wieviel dieses Gesellschaftsvermögen bei der Gründung bereits wieder gemindert ist. Daher müssen diejenigen Gründungskosten, die von der GmbH selbst übernommen werden sollen, ebenfalls als Bestandteil der Satzung in das Handelsregister eingetragen werden. Registergericht akzeptieren in der Regel stets 10 % des Stammkapitals als abzuziehende Gründungskosten.

Übernahme der Gründungskosten durch GmbH steuerlich vorteilhaft

Grundsätzlich ist es auf jeden Fall empfehlenswert, dass die zu gründende GmbH die Gründungskosten übernimmt. Werden nämlich die Gründungskosten von der GmbH übernommen, so handelt es sich dabei um steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben. Werden sie jedoch von den Gründungsgesellschaftern übernommen, so gelten sie als Nebenkosten der Anschaffungskosten des GmbH-Anteils und sind erst beim Verkauf der Anteile oder bei Liquidation der GmbH abzugsfähig.

Rückerstattung der Gründungskosten an Gesellschafter nur in eingetragener Höhe

Die Gesellschafter haben somit nur in der eingetragenen Höhe Anspruch auf Erstattung der Gründungskosten gegenüber der GmbH. Lassen sich die Gesellschafter mehr auszahlen, als im Rahmen der Satzung vorgesehen ist, so gelten die darüber hinausgehenden Anteile als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Nachträglich Satzungsänderung zur Verschleierung der Gründungskosten?

Um den entsprechenden Gründungsaufwand gegenüber Gläubigern und dem sonstigen Rechtsverkehr zu verschleiern, wird häufig der Versuch unternommen, nachträglich die Satzung entsprechend zu ändern. Die Klausel mit den Gründungskosten soll dann einfach gestrichen werden. Denn schließlich hat sich die Gründung ja erledigt und ist Geschichte. Um jedoch eine solche Täuschung des Rechtsverkehrs zu verhindern oder zu mildern, hat die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Grundsätze entwickelt, nach denen eine derartige Änderung der GmbH-Satzung hinsichtlich des Gründungsaufwandes erst nach mehreren Jahren nach Gründung möglich ist. Teilweise sind Gerichte von fünf Jahren ausgegangen. Mit einer neuen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle jedoch verfestigt sich die Rechtsprechung, die von einem Mindestabstand von zehn Jahren zum Gründungszeitpunkt ausgeht.

Schaut man also in das Handelsregister und prüft Informationen über eine noch junge GmbH, so kann man davon ausgehen, dass der dort genannte Gründungsaufwand zumindest nicht überschritten wurde.

OLG Celle, Az. 9 W 15/18, Beschluss vom 02.02.2018

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