Grundsätzlich muss ein Gewerberaumvermieter vorhandene Mängel beseitigen und in der Regel auch eine Mietminderung hinnehmen. Allerdings ist es ein Irrglaube, dass ein Vermieter schlicht für jeden dem Mieter entstandenen Schaden haftet.

Verschuldenshaftung als Grundprinzip im deutschen Zivilrecht

Insofern unterscheidet sich das Mietrecht nicht wesentlich vom sonstigen deutschen Zivilrecht. Grundsatz ist lediglich eine Verschuldenshaftung. In der Regel haftet jemand nur für die Schäden, die ihm in irgendeiner Weise vorwerfbar sind. Eine Garantiehaftung, also eine Zusage, dass alle Schäden, die durch irgendwelche Irregularitäten verursacht werden, ersetzt werden, gibt es ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht.

Schadensersatzanspruch wegen größerer Umsatzausfälle?

In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zahlte ein Restaurantbetreiber seine Miete nicht, weil er der Meinung war, der Vermieter müsse eine von ihm gewünschte Erklärung, er werde für alle Schäden, insbesondere Umsatzausfälle, haften, die aufgrund einer notwendigen mehrwöchigen Schließung des Restaurants entstünden, unterschreiben.
In dem Restaurant war es nämlich zu erheblichen Mängeln gekommen, die der Vermieter zwar nicht verschuldet hatte, deren Beseitigung jedoch eine vorübergehende Schließung des Restaurants notwendig machte. Damit hatte sich der Restaurantbetreiber grundsätzlich angefreundet, jedoch wollte er zuvor den Ausgleich seiner zu erwartenden Umsatzeinbußen gesichert sehen. Der Vermieter jedoch weigerte sich, eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen. Daraufhin stellte der Mieter die Zahlung der Miete ein. Hierauf wiederum kündigte der Vermieter fristlos wegen Mietrückstandes.

Kein Schadensersatz bei unverschuldeten Mängeln

Der Bundesgerichtshof hat dem Vermieter grundsätzlich Recht gegeben. Solange der Vermieter weder den Mangel, noch eine eventuell überlange Dauer der Mangelbeseitigung verschuldet habe, müsse er zwar eine Mietminderung hinnehmen, hafte jedoch nicht für sämtliche sich daraus ergebenden Schäden des Gewerberaummieters.

Auch ein Gewerberaummieter trägt einen Großteil des Betriebsrisikos

Der Fall zeigt, dass auch das Dasein als Mieter nicht von allen Verantwortlichkeiten befreit. Auch ein Gewerberaummieter trägt trotz weitreichender Verantwortung des Vermieters für den Zustand der Mietsache gewisse Risiken im Falle überraschend auftretender Mängel.

BGH, Az. XII ZR 65/14, Urteil vom 13.05.2015