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Nicht nur kommerzielle Geschäftsmodelle können per Franchising vervielfältigt werden, sondern auch soziale Projekte. Diese Erkenntnis setzt sich mehr und mehr durch, auch wenn im Bereich des sozialen Unternehmertums Vorbehalte gegenüber dem Begriff Franchising bestehen. In Social-Franchiseverträgen müssen die Besonderheiten, die soziale Projekte und deren Vervielfältigung mit sich bringen, beachtet werden, so z.B. die Rechte und Pflichten von Förderern, die Zuständigkeit der Vertragspartner für das Fundraising, der Umgang mit ehrenamtlichen Mitarbeitern, besondere Gebührenstrukturen, die Einbindung von Wohlfahrtsverbänden und kommunalen Gemeinden, besondere Streitschlichtungsinstrumente und vieles andere mehr. Möglicherweise ist auch eine andere rechtliche Struktur des Franchisegebers erforderlich, beispielsweise als gemeinnütziger Verein, als gemeinnützige AG oder als Stiftung.

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