In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof erneut zur so genannten Geschäftschancenlehre bei der GbR Stellung genommen.

Dem Urteil lag ein Sachverhalt zu Grunde, bei dem eine BGB Gesellschaft (GbR) den Erwerb und das Verwalten von Gebäuden und unbebauten Grundstücken zum Gegenstand hatte. Einer der Gesellschafter erfuhr von der Möglichkeit, einige Grundstücke zu erwerben, die als Parkplätze hätten ausgebaut werden können. Von dieser Geschäftschance unterrichtete er zunächst seine Mitgesellschafter. Kurz darauf allerdings erwarb er diese Grundstücke für sich selbst, bzw. die von ihm und seiner Ehefrau gegründete GmbH. Damit hat er der GbR, der gegenüber eher als Mitgesellschafter eine besondere Treuepflicht hat, eine Geschäftschance genommen.
Die Geschäftschancenlehre besagt, dass ein GbR-Gesellschafter nicht in dem selben Geschäftsfeld, in dem auch die GbR tätig ist, auf eigene Rechnung tätig werden darf. Dies ergibt sich aus der besonderen Treuepflicht des Gesellschafters zu seiner Gesellschaft.
Der Gesellschafter konnte sich in dem vorliegenden Fall auch nicht darauf berufen, dass er seine Mitgesellschafter schließlich von der Geschäftschance unterrichtet hatte, ohne dass diese entsprechende Aktivitäten entfaltet hätten. Er konnte in dem Prozess nicht nachweisen, dass die Mitgesellschafter einen Geschäftsabschluss in dieser Sache ausdrücklich abgelehnt hätten. Nur dann hätte der Gesellschafter gegebenenfalls auf eigene Rechnung tätig werden dürfen.

Die Geschäftschancenlehre hat Bedeutung für alle kleineren Unternehmen, bei denen zwei oder mehr Personen gemeinsam die Geschäfte betreiben.

BGH, Az. II ZR 159/10, Urteil vom 04.12.2012