Als Übererlösklausel oder als Mehrerlösabführungsklausel bezeichnet man die Regelung in einem Maklervertrag, dass der erzielte Kaufpreis für die zu vermittelnde Immobilie, soweit er einen vorher zwischen den Parteien des Maklervertrages festgelegten Preis überschreitet, dem Makler als Provision zustehen soll.
Solche Klauseln sind oft bedenklich, weil sie zu extrem hohen und vor allem auch überraschend hohen Maklerprovisionen führen können.
Grundsätzlich ist jedoch anerkannt, dass solche Klauseln zulässig sind. Unzulässig werden sie dann, wenn sie die Grenze der Sittenwidrigkeit überschreiten.
In einem nun dem Landgericht Berlin vorliegenden Fall vereinbarte der Eigentümer eines Hauses mit mehreren Mietwohnungen, die er in der Folge zu Eigentumswohnungen umwandeln wollte, für jede einzelne Wohnung einen konkret zu erzielenden, sich aus der Größe der Wohnung ergebenden, Kaufpreis. Die Differenz zwischen diesem fiktiven Kaufpreis und dem letztlich tatsächlich vereinbarten Kaufpreis sollte der Makler als Provision erhalten.
Letztendlich erzielte der Makler für alle Wohnungen Kaufpreise, die zwischen 19 % und 71 % die vereinbarten Kaufpreise überstiegen. Das führte im Ergebnis dazu, dass dem Makler gemäß den vertraglichen Vereinbarungen Provisionen zwischen 16 % und fast 35 % der Kaufpreise zustehen sollten.
In diesem Fall hat das Landgericht Berlin die Mehrerlösvereinbarung für sittenwidrig erachtet. Denn der Makler habe mit dem offensichtlich unerfahrenen Eigentümer fiktive Preise angesetzt, deren erhebliche Überschreitung bereits bei Abschluss des Maklervertrages absehbar war. Da die erhebliche Überschreitung der allenfalls marktüblichen Maklerprovisionen von ca. 7 % des Kaufpreises mehr als 100 %, teilweise 500 %, ausmachte, und da der Makler die offensichtliche Unerfahrenheit des Hauseigentümers Immobilienangelegenheiten ausgenutzt hatte, sei die Klausel als eindeutig sittenwidrig einzuordnen.
LG Berlin, Az. 9 O 540/11, Urteil vom 30.05.2013