Häufig versuchen Gewerberaumvermieter, in ihren Mietverträgen die Haftung dafür auszuschließen, dass die vermieteten Räumlichkeiten auch zu dem gewünschten Mietzweck geeignet sind. Ein völlig umfassender Haftungsausschluss ist zumindest in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch nicht möglich. Das hat jetzt das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zu Grunde liegenden Fall vermietete der Vermieter eine Gewerberaummietfläche an einen Mieter ausdrücklich zum Zweck des Betriebes einer Spielothek. Die Haftung dafür, dass tatsächlich der Betrieb einer Spielothek möglich sei, wurde in dem Mietvertrag ausgeschlossen.

Im Folgenden beantragte dann der Mieter bei der zuständigen Behörde die Zulassung bezüglich der Nutzung der Räumlichkeiten als Spielothek. Diese Zulassung wurde mit einem Bescheid der Behörde abgelehnt, und zwar ausschließlich aus Gründen, die auf der konkreten Beschaffenheit des Objektes beruhten. Gründe, für die der Mieter verantwortlich gewesen wäre, oder die der Mieter hätte abändern können, gab es für die Ablehnung nicht.

Der Mieter zahlte daraufhin keine Miete mehr. Der Vermieter klagte die Miete ein, jedoch ohne Erfolg. Das Kammergericht war der Ansicht, dass die Miete auf Null gemindert sei. Denn schließlich sei das konkrete Mietobjekt genau zu dem Zweck, zu dem es angemietet worden war, nicht nutzbar. Zwar habe es im Mietvertrag einen entsprechenden Haftungsausschluss gegeben, dieser sei in dieser umfassenden Form jedoch unwirksam, wenn er auch diejenigen Gründe von der Haftung ausnehme, die ausschließlich auf der Beschaffenheit der Mietsache selbst beruhten.

Das Gericht war der Ansicht, dass der Vermieter sich nicht ohne weiteres von jeglicher Haftung für die Geeignetheit seiner Immobilie für den entsprechend vereinbarten Vertragszweck befreien kann.

Dieses Urteil gilt ausdrücklich nur für den Fall, dass es sich bei dem Haftungsausschluss um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Wie ein Gericht entscheiden würde, wenn der Haftungsausschluss individuell zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt worden wäre, kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden.

KG, Az. 8 U 140/13; Urteil vom 14.07.2014