Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem aktuellen Fall mit der Haftung eines Versicherungsmaklers zu beschäftigen, der einen selbst ständigen Ofenbaumeister im Hinblick auf eine Betriebshaftpflichtversicherung beraten hatte.

Das Besondere an dem Fall war, dass dieser Ofenbaumeister im Rahmen seiner Berufstätigkeit auch Fliesenlegerarbeiten durchführte, und dies nicht nur am Rande und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Ofenbaumeister, sondern auch unabhängig davon. Dies kam auch in den umfangreichen Beratungsgesprächen mit dem Versicherungsmakler zur Sprache, so dass klar sein musste, dass er auch für diesen Bereich seiner Berufstätigkeit Versicherungsschutz begehrte.

Der Versicherungsmakler hatte dann auf den Antragsformularen an das Versicherungsunternehmen sogar handschriftlich an einer Stelle“ Fliesenlegerarbeiten“ ergänzt, die dann abgeschlossene Versicherung jedoch wollte dann später keine Deckung übernehmen, als es zu einem konkreten Haftpflichtfall im Rahmen von Fliesenlegerarbeiten kam. Das Versicherungsunternehmen hatte Recht, denn tatsächlich waren diesen Arbeiten nicht mitversichert worden.

Der Ofenbaumeister nahm daher den Versicherungsmakler in Anspruch und verlangte, dass dieser ihn so zu stellen habe, als wenn umfassender Versicherungsschutz vereinbart worden wäre.

Sowohl die Instanzgerichte, als auch der Bundesgerichtshof gaben dem Ofenbaumeister Recht. Einen Versicherungsmakler treffe umfangreiche Beratungsverpflichtungen, und er habe in umfassender Weise die Interessen seines Kunden wahrzunehmen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich eindeutig, dass der Ofenbaumeister Versicherungsschutz für seine gesamten beruflichen Tätigkeiten haben wollte. Dies jedoch hatte der Versicherungsmakler nicht sichergestellt, so dass es in der Folge zu der Lücke im Versicherungsschutz gekommen war.

Der Versicherungsmakler muss also nun den Ofenbaumeister so stellen, als ob er umfassend versichert wäre. Das bedeutet, er kann entweder dem Geschädigten den verursachten Schaden ersetzen, oder aber dem Schadensersatzanspruch entgegentreten, und dem Ofensetzer den entsprechenden Abwehrprozess finanzieren. Diese Freiheit der Entscheidung muss ihm belassen werden, denn auch im Rahmen der Haftpflichtversicherung hätte der Versicherer diese Entscheidungsfreiheit besessen.

BGH, IV ZR 422/12, Urteil vom 26.03.2014

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