Häufig ist es so, dass der Anwalt namens seines Mandanten für den Eintritt der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung in einem Streitfall kämpfen muss. Häufig versuchen Versicherer, aus unterschiedlichen Gründen zunächst ihre Deckungspflicht zu bestreiten. Gelegentlich kann es aber auch zum umgekehrten Fall kommen, so wie in einem aktuellen Fall, über den das Amtsgericht Köln zu urteilen hatte.

Dort war ohne weitere Einschränkungen für einen Räumungsprozess nach einer Eigenbedarfskündigung Deckungsschutz erteilt worden und der Rechtsschutzversicherer hatte sämtliche Kosten des Verfahrens, welches im übrigen verloren wurde, übernommen. Erst als der Mieter gegen das für ihn negative Urteil in Berufung gehen wollte, und wie selbstverständlich davon ausging, dass sein Rechtsschutzversicherer auch diese Kosten übernehmen würde, stellte dieser fest, dass er sich bei der Überprüfung des Rechtsschutzfalles seinerzeit vertan hatte. In Wirklichkeit war die dreimonatige Wartefrist bei Eintritt des Rechtschutzfalles noch gar nicht abgelaufen gewesen.

Der Versicherungsnehmer und Mieter war empört, denn schließlich habe sie er sich im Rahmen seiner gesamten Prozessführung darauf verlassen, dass er umfassend Deckungsschutz erhalten habe. Daher müsse nun auch das Berufungsverfahren durch seinen Rechtschutzversicherer abgedeckt werden.

Der Versicherungsnehmer bekam in einem weiteren Prozess gegen seinen Rechtschutzversicherer Recht vom Amtsgericht Köln. Dieses war der Ansicht, der Rechtsschutzversicherer habe einen ganz erheblichen Vertrauenstatbestand gesetzt dadurch, dass er Deckungsschutz erteilt habe. Auch wenn er sich dabei hinsichtlich des Zeitpunktes vertan habe, müsse er sich für den gesamten Verlauf des Rechtsstreites, auch im Falle einer zweiten Instanz, daran festhalten lassen, und habe nunmehr auch die Kosten der Berufungsinstanz zu übernehmen.

Das Urteil ist sicher sehr versicherungsnehmerfreundlich, ob sich ihm allerdings andere Gerichte in vergleichbaren Fällen anschließen werden, scheint eher fraglich. Denn grundsätzlich kann im Rechtsverkehr jeder, der etwas ohne Rechtsgrund geleistet hat, dieses später zurückfordern. Inwieweit im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer etwas anderes gelten soll, ist rechtsdogmatisch zumindest diskutabel. Jedenfalls aber bindet eine Deckungszusage der Versicherer allenfalls für denjenigen Verfahrenszeitraum, für den sie erteilt wurde. Eine Verpflichtung zu einer weiteren rechtlich eindeutig „falschen“ Deckungszusage für die nächste Instanz ergibt sich daraus eindeutig nicht. Im Zweifelsfall hilft jedoch immer wieder, wie hier dem Amtsgericht Köln, die Berufung auf Treu und Glauben, § 242 BGB.

AG Köln, Az. 142 C 118/13, Urteil vom 17.03.2014

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