Das so genannte UN-Kaufrecht (CISG) gilt in der Regel automatisch auf jeden Fall bei solchen Kauf- oder Lieferverträgen im internationalen Warenverkehr, wenn beide beteiligten Vertragspartner Vertragsstaaten dieses völkerrechtlichen Vertrags sind. Damit wird ca. 90 % des deutschen Außenhandels abgedeckt.
Möchte man nicht, dass die Regeln des UN-Kaufrechts Anwendung finden, so muss dieses ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Effektivität des UN-Kaufrechts
Das UN-Kaufrecht bietet zahlreiche Vorteile, sowohl für Verkäufer als auch für Käufer. Vor allen Dingen ist es in vielen Punkten leichter und effektiver handhabbar als beispielsweise das deutsche Kaufrecht des BGB oder auch das Recht des Handelskaufes im Rahmen des HGB.
Beispielsweise ist im UN-Kaufrecht das Gewährleistungsrecht derart gestaltet, dass alle Fehler und Mängel rechtlich gleichbehandelt werden. Zwar gibt es Schadensersatzansprüche, Minderungs- und Nachbesserungsrechte. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag jedoch kommt anders als im deutschen Recht nur dann infrage, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt. Die Frage ist natürlich, wann ein Mangel als wesentlicher Mangel zu betrachten ist.
Nur wesentliche Mängel berechtigen zum Vertragsrücktritt
Den Begriff der Wesentlichkeit legen die Gerichte, und so auch der Bundesgerichtshof, bedeutend strenger aus, als dies im Rahmen des normalen deutschen Binnenrechts geschieht. Als wesentlich soll ein Mangel nur dann gelten, wenn der Kaufgegenstand dadurch für den vereinbarten Zweck fast quasi endgültig unbrauchbar ist. Nur im äußersten Ausnahmefall sollen ein Vertragsrücktritt und damit eine Rückabwicklung der beiderseitigen Leistungen der Vertragspartner möglich sein.
Zunächst unbrauchbare Werkzeuge sind keineswegs zwingend wesentlich mangelhaft
In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs ging es um Mängel an Spritzgusswerkzeugen, die ein Autozulieferer zur passgenauen Herstellung von Autoteilen benötigte. Diese Spritzgussteile waren ungenau gefertigt und eigneten sich zunächst für die vorgesehene Verwendung nicht. Man mag daher vermuten, dass es sich hier wohl um einen wesentlichen Mangel handeln könnte.
Diese Ansicht jedoch teilte der Bundesgerichtshof nicht. Die Teile waren zwar nicht zur Verwendung geeignet, sie waren jedoch von dem Autozulieferer selbst in Eigenarbeit nachgebessert worden und konnten danach anschließend doch verwendet werden. Allein diese Möglichkeit, dass man aus den Teilen noch etwas Brauchbares machen konnte, reichte dem BGH aus, um den Mangel als nicht wesentlich einzustufen.
Der Vertragsrücktritt des Autozulieferers ging daher ins Leere, so dass die Kaufpreisforderung des Spritzgusswerkzeugherstellers berechtigt war.
Finanzieller Ausgleich für Mängel ist als Regelfall angestrebt
An dem Urteil kann man sehen, dass das UN-Kaufrecht und die darauf gegründete Rechtsprechung durchaus die Effektivität des internationalen Warenverkehrs im Blick haben. Waren sollen nur dann zurückgeliefert werden müssen, wenn sie wirklich nicht brauchbar sind. Sind sie trotz erheblicher Mängel brauchbar, so sollen alle gegenseitigen Ansprüche im rein finanziellen Bereich, also im Wege des Schadenersatzes, geregelt werden. Eine genaue Kenntnis der entsprechenden Rechtsprechung erspart insoweit unnütze Verfahren in mehreren Instanzen.