Immer wieder ärgerlich ist es für ein Unternehmen, wenn sich plötzlich im Internet negative Bewertungen finden. Grundsätzlich muss jeder, der in der heutigen Zeit am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, sich mit dieser fast grenzenlosen Transparenz abfinden, die das Internet bietet. Daher sind Kunden heute mehr denn je in der Lage, sich bereits vorab ein Bild von einem Geschäft, einem Restaurant, einem Dienstleister, oder einem sonstigen Unternehmen zu machen, bevor überhaupt ein erster Kontakt aufgenommen wird. Jedes Unternehmen ist daher bestrebt, möglichst viele gute, und möglichst wenige schlechte Bewertungen im Internet zu erhalten. Dies wiederum lässt sich naturgemäß mit der größten Wahrscheinlichkeit dadurch erreichen, dass man tatsächlich gute Produkte anbietet, als Dienstleister kundenfreundlich agiert, und auch sonst eine möglichst optimale „Performance“ abliefert. 

Portalbetreiber als einziger möglicher Ansprechpartner 

Nicht ganz so einfach jedoch ist es, trotz großer Kundenzufriedenheit schlechte Bewertungen im Internet zu verhindern, die überhaupt nicht von tatsächlichen Kunden verfasst wurden, sondern von zunächst unbekannten Dritten, die das betreffende Unternehmen möglicherweise schädigen wollen. Da die betreffende Person für den normalen Internetnutzer nicht identifizierbar ist, scheidet ein unmittelbares rechtliches Vorgehen gegen den Fake-Bewerter in der Regel aus. Einziger möglicher Ansprechpartner ist der Betreiber des betreffenden Bewertungsportals. 

Erleichterungen für geschädigte Unternehmen durch neues BGH-Urteil 

Der Bundesgerichtshof hat nun in einer aktuellen Entscheidung zu einer Bewertungsplattform für Hotelbewertungen Grundsätze festgelegt, die es Unternehmen erleichtern, eine solche Fake-Bewertung aus dem Netz entfernen zu lassen. 

Ging man bisher davon aus, dass ein Unternehmen, wenn es eine Löschung einer Bewertung erreichen wollte, ziemlich genau darlegen und am besten auch beweisen musste, dass die entsprechende hinter der Bewertung stehende Person überhaupt kein Kunde gewesen ist, so bestehen diesbezüglich nach dem neuen BGH-Urteil erhebliche Erleichterungen. Der BGH hat nämlich richtigerweise festgestellt, dass der Nachweis, dass eine bestimmte Person niemals Kunde oder Gast gewesen ist, fast unmöglich erscheint, wenn die Person zum einen nicht identifizierbar ist, und sich zum anderen aus der konkreten Bewertung keine eindeutigen Anhaltspunkte ergeben. 

Umkehrung der Beweislast zulasten des Portalbetreibers 

Nach dem BGH-Urteil reicht es künftig aus, wenn das betroffene Unternehmen einfach behauptet, die entsprechende Bewertung könne nicht von einem tatsächlichen Kunden stammen. Dann ist es die Pflicht des Betreibers des Bewertungsportals, die hinter der Bewertung stehende Person zu identifizieren und gegebenenfalls herauszufinden, ob es sich bei ihr um einen tatsächlichen Kunden des Unternehmens gehandelt hat oder nicht. Wenn ein solcher Nachweis dem Portalbetreiber nicht gelingt, muss er die Bewertung löschen. 

Diese Grundsätze gelten sowohl dann, wenn der konkreten Bewertung überhaupt keine näheren Umstände zu entnehmen sind, als auch dann, wenn der Inhalt der Bewertung zumindest den Anschein erweckt, dass die betreffende Person tatsächlich Kunde oder Gast war. Denn derjenige, der gezielt eine falsche Bewertung einstellen will, kann durchaus in der Lage sein, einen Text zu entwerfen, der den Eindruck einer tatsächlichen persönlichen Erfahrung vortäuscht. 

Nur dann, wenn eine Bewertung derartig konkret ist und insbesondere ganz spezielle Umstände benennt, die nur einer Person, die tatsächlich Kunde oder Gast war, bekannt sein können, bleibt es dabei, dass das bewertet Unternehmen selbst den vollständigen Beweis dafür führen muss, dass es sich dennoch um eine Fake-Bewertung handelt. 

Stärkung des Wirtschaftsverkehrs durch Beseitigung falscher Bewertungen 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt den redlichen Unternehmer und die grundsätzlich auch positiven Aspekte von Kundenbewertungen für das Wirtschaftsleben, weil es das Eleminieren von falschen Bewertungen erleichtert. 

BGH, Az. VI ZR 1244/20, Urteil vom 09.08.2022 

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