Mittlerweile häufen sich die Urteile, die sich mit der Frage beschäftigen, ob nach Beendigung eines Franchiseverhältnisses der Franchisenehmer einen Ausgleichsanspruch analog dem Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB verlangen kann.

Immer noch gibt es kein ausdrückliches Bekenntnis eines Gerichtes dazu, ob denn überhaupt eine analoge Anwendung auf Franchisenehmer in Betracht kommt. Indirekt jedoch ergibt sich diese Möglichkeit aus den jeweils ergangenen Urteilen. Jedoch scheitert nach Ansicht der Gerichte der Handelsvertreterausgleich stets bereits an anderen Voraussetzungen.

Eingliederung in das Absatzsystem des Franchisegebers?

Die Gerichte gehen wohl davon aus, dass dann, wenn ein Franchisenehmer ähnlich einem Handelsvertreter in das Vertriebssystem des Franchisegebers eingebunden sei, und er nach Vertragsbeendigung die Kundendaten diesem überlassen müsse, ein solcher Ausgleichsanspruch in Betracht komme. Dies hat die Rechtsprechung zumindest für Vertragshändlerverhältnisse auf jeden Fall eindeutig bereits bejaht.

In einem Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig ging es um einen Fall eines bekannten Franchise-Systems aus der Tierhandels- und Zoo-Marktbranche.

Überlassung von Kundendaten nur zu Werbezwecken

Dort besaß der Franchisegeber zwar faktisch zahlreiche Kundendaten vom Franchisenehmer, da diese ihm zu Werbezwecken überlassen wurde. Dabei handelte es sich jedoch nur um die Kundendaten jener Kunden, die auch eine Kundenkarte besaßen.
Das reichte dem Oberlandesgericht nicht. Zum einen gäbe es keine eindeutige Pflicht zur Überlassung der Kundendaten, sondern sie erfolge lediglich im eigenen Interesse des Franchisenehmers. Zum anderen ging es auch nicht um alle Kundendaten, sondern nur um die derjenigen mit Kundenkarte. Schließlich sei fraglich, ob der Franchisenehmer derart in das Absatzsystem des Franchisegebers eingegliedert sei wie ein Handelsvertreter. Denn er müsse zwar einige Produkte der Eigenmarke des Franchisegebers verkaufen, im Wesentlichen jedoch sei der Gegenstand des Vertrages nicht der Absatz von Waren, sondern die Überlassung des Know-how zum Betrieb eines entsprechenden Unternehmens.

Endlich auch ein BGH-Urteil

Mittlerweile hat sich auch der Bundesgerichtshof in ähnlicher Weise geäußert, als er einen Ausgleichsanspruch eines Franchisenehmers verneinte, der sich darauf berief, er müsse zwar keine Kundendaten überlassen, rein faktisch könne der Franchisegeber jedoch seine gesamte Laufkundschaft aufgrund des Charakters eines Backshops übernehmen. Auch hier scheiterte der Ausgleichsanspruch an der fehlenden rechtlichen Verpflichtung zur Überlassung von Kundendaten (siehe auch mein Blog-Beitrag zu diesem Urteil).

Mittlerweile gefestigte Rechtsprechung

Die Rechtsprechung dürfte damit insgesamt als gefestigt gelten. Aus Sicht des Franchisegebers empfiehlt es sich, darauf zu achten, zumindest eine eindeutige rechtliche Verpflichtung zur Überlassung von Kundendaten zu vermeiden.
Aus Sicht des Franchisenehmers sollte vor einer entsprechenden Klage genau geprüft werden, ob es tatsächlich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend eine diesbezügliche Verpflichtung gibt, und ob der Schwerpunkt der Vertragsbeziehung im Absatz von Waren oder Dienstleistungen des Franchisegebers besteht.

OLG Schleswig, Az. 4 U 48/14, Beschluss vom 11.12.2014