In einem aktuellen Urteil hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Sittenwidrigkeit scheinbar erheblich benachteiligender Regelungen in einem Gesellschaftsvertrag einer BGB-Gesellschaft beschäftigt. Hierbei hat der BGH klargestellt, dass es für die Frage der Sittenwidrigkeit nicht nur auf die isolierte Betrachtung der einzelnen Regelung, sondern auf den gesamten Hintergrund und den Sinn und Zweck der Vereinbarungen ankomme.

In dem konkreten Fall war in einem Gesellschaftsvertrag vereinbart worden, dass eine Gesellschafterin, obwohl sie offenkundig nicht zahlungskräftig war, unter bestimmten Voraussetzungen zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos der Gesellschaft verpflichtet sein sollte. Diese Regelung wurde von der Gesellschafterin als sittenwidrig betrachtet. Dies sah der BGH anders. Hintergrund war nämlich, dass gerade  dann ein negatives Kapitalkonto durch die Gesellschafterin ausgeglichen werden sollte, wenn der Negativsaldo darauf beruhte, dass finanzielle Mittel aufgrund des vereinbarten Gesellschaftszwecks, nämlich der Verwertung von Erfindungsrechten des Ehemannes der Gesellschafterin, diesem zufließen.

Diese Regelung führte also im Ergebnis dazu, dass die nicht zahlungskräftige Gesellschafterin nur dann einen Negativsaldo auszugleichen hatte, wenn umgekehrt auch Leistungen zu Gunsten Ihres Ehemannes zuvor geflossen waren. Aufgrund dieser Gesamtkonstruktion war also die betreffende Gesellschafterin nicht übermäßig benachteiligt, so dass das Gericht eine Sittenwidrigkeit des Gesellschaftsvertrages verneint hat.

BGH, Az. II ZR 207/10, Urteil vom 04.06.2013

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